Da gibt es eine ziemlich eindeutige juristische Fachmeinung zu:
Inline-Skates sind – bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungsgeber – als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzusehen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 19.3.2002 – VI ZR 333/00; OLG Oldenburg (nachzulesen unter
http://lexetius.com/2002/5/1261 )
Das bedeutet m.E.:
* Außerorts links am Fahrbahnrand fahren (wenn die Autofahrer das denn nur verstehen würden...

)
* Innerorts auf Fußwegen (es sei denn, andere Wege sind explizit freigegeben) fahren; Straßen und Radwege sind mit Ausnahme verkehrsberuhigter Straßen nicht zu nutzen
* ...und das Ganze dann mit Schrittgeschwindigkeit (§ 24 Abs. 2 StVO). Nach herrschender Meinung (hierzu gibt es diverse Gerichtsurteile z.B. bzgl. Spielstraßen) ist dies 5 – 7 km/h, jedenfalls „deutlich unter 20 km/h"
Damit ist die Bestimmungsmäßigkeit der Benutzung wohl definiert...
Grüße an die Füße!
Winand.
P.S.: Picknicker, das ist ja wohl eine ziemlich einfach zu beantwortende Frage... Das ist SPIELZEUG, damit soll man SPASS haben - also GAS GEBEN!!!
