Einen habe ich auch noch, der kam heute vom Verkehrsministerium NRW rein
"Guten Morgen BB,
leider ist es mir nicht möglich, Ihnen die gewünschte "Primärquelle"
zur Verfügung zu stellen, weil diese sich noch in der Diskussion
befindet.
Zurzeit erarbeitet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen den vom Bundesrat zur Einordnung des Inline-Skating
erbetenen Entwurf einer StVO-Änderung.
Der Entwurf sieht vor, durch die namentliche Aufnahme der Inline-Skates
in die Aufzählung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 Abs. 1
StVO bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegenzuwirken. Damit finden die Vorschriften für den Fußgängerverkehr auch Anwendung für den Verkehr mit Inline-Skates.
In § 31 StVO soll durch Aufnahme des Zusatzzeichens "Inliner (Symbol)
frei" das Inline-Skaten und das Rollschuhfahren auf der Fahrbahn, auf
den Seitenstreifen und auf Radwegen erlaubt werden. Wer sich dort mit
Skates oder mit Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht
und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten
Rand in Fahrtrichtung zu berwegen und Fahrzeugen das Überholen zu
ermöglichen.
Die Ergänzung der StVO wurde insbesondere getroffen im Lichte des
Urteils des BGH vom 19.03.2002, das die Einordnung der Inline-Skates als besondere Fortbewegungsmittel bekräftigt hat, und den Ergebnissen eines
von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) betreuten
Forschungsprojektes.
Damit verbleibt es grundsätzlich bei der heute schon bestehenden
Rechtslage: Inline-Skates sind keine Fahrzeuge. Für sie ist eine
Benutzung der Fahrbahn und eine Benutzung der Radwege grundsätzlich
ausgeschlossen. Inline-Skater müssen also vorhandene Gehwege benutzen. Außerorts müssen sie, soweit kein Gehweg vorhanden ist, am linken Fahrbahnrand "rollen".
Die Benutzung der Inline-Skates erfolgt ausweislich der o.g. BASt-Studie überwiegend zu Sport-, Fitness- und Freizeitzwecken sowie an relativ wenigen Aufkommensschwerpunkten. Weil sie erfahrungsgemäß dort zu Unzuträglichkeiten führt, wo Gehwege mit Feinkies oder Sand belegt sind und parallel ein asphaltierter Radweg oder eine Fahrbahn mit nur geringem (Kraft-)fahrzeugverkehr verläuft, soll für solche Fälle den straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit eröffnet werden, das Skaten durch Zusatzschild auch auf Radwegen und Fahrbahnen ausdrücklich zuzulassen. ...
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Joachim Wendt, Dipl.-Ing.
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 4
40213 Düsseldorf
___________
Vielen Dank

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<em>editiert von: Bigbirdy, 10.01.2005, 15:50 Uhr</em><!-- end editby -->